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   LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 AL 286/11   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 AL 286/11 (https://dejure.org/2012,31598)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.09.2012 - L 9 AL 286/11 (https://dejure.org/2012,31598)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. September 2012 - L 9 AL 286/11 (https://dejure.org/2012,31598)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R

    Anwendung des § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AFG , Begriff des Betriebs

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 AL 286/11
    Alleine die räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb, die im Rahmen der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz die Betriebseigenschaft begründe, könne wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Vorschrift des § 147a SGB III nicht entscheidend sein (Verweis auf BSG, Urteil vom 14.12.2000, B 11 AL 19/00 R, für die Vorläufervorschrift des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AFG).

    Für hierüber hinausgehende Initiativen zur Sachaufklärung bestehen im Rahmen von § 147a Abs. 1 Satz 2 SGB III a.F. aber weder Anlass noch Rechtsgrundlage (vgl. BSG, Urt. v. 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R -, juris Rn. 28; Urt. v. 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R -, juris Rn. 26; Beschl. v. 17.11.2009 - B 11 AL 87/09 B -, juris Rn. 4).

    (1) Ob der Arbeitgeber, wie hier die Klägerin, zu einer solchen Kündigung berechtigt war, richtet sich nach § 626 BGB, wobei nach der Rechtsprechung des BSG die Rechtsprechung des BAG zu beachten ist (vgl. BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R -, juris Rn. 20 f.).

    Zum anderen hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ein anderweitiger Einsatz der Zeugin T auch unter Aufwendung aller zumutbaren Mittel, einschließlich der Versetzung in einen anderen Betrieb oder Betriebsteil, nicht möglich war (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R -, juris Rn. 21).

    Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob ein oder mehrere Betriebe vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des BSG vor allem die Einheit des Betriebsinhabers und des Betriebszwecks, die Einheitlichkeit der Leitung und der Personalverwaltung sowie die betriebsorganisatorische Verflechtung (vgl. hierzu grundlegend BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R -, juris Rn. 25 m.w.N.).

    Dementsprechend hat das BSG bereits entschieden, dass die gesetzliche Fiktion des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, wonach Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind, als selbstständige Betriebe im Sinne des BetrVG gelten, im Rahmen des § 128 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 AFG, der Vorgängerreglung zu § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB III a.F., keine Anwendung findet (BSG, Urt. v. 14.12.2000 - B 11 AL 19/00 R -, juris Rn. 25).

  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 58/05

    Ordentliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 AL 286/11
    § 25 Abs. 1 MTV in der auch auf das Arbeitsverhältnis der Zeugin T anwendbaren, ab dem 01.05.2003 geltenden Fassung schloss die ordentliche Kündigung gerade nicht aus, sondern ließ eine solche aus betrieblichen Gründen, bedingt durch notwendige Betriebsänderungen, ausdrücklich zu (vgl. zum Ganzen Bundesarbeitsgericht (BAG), Urt. v. 02.02.2006 - 2 AZR 58/05 -, juris Rn. 15 ff.).

    Der Begriff der "Betriebsänderung" knüpft an § 111 BetrVG an und ist im Sinne dieser Vorschrift auszulegen (vgl. BAG, Urt. v. 02.02.2006 - 2 AZR 58/05 -, juris Rn. 18 m.N.).

    Maßgeblich sind hierbei die Zahlen und Prozentangaben in § 17 Abs. 1 KSchG (vgl. BAG, Urt. v. 22.05.1979 - 1 ABR 17/77 -, juris Rn. 39; Urt. v. 02.02.2006 - 2 AZR 58/05 -, juris Rn. 18 m.N.).

    Ebenso wenig ist die Bildungsstätte T1 geschlossen worden (vgl. demgegenüber BAG, Urt. v. 02.02.2006 - 2 AZR 58/05 -, juris Rn. 18 a.E.).

  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 367/01

    Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 AL 286/11
    Eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Verweis auf das Urteil vom 27.06.2002 - 2 AZR 367/01) nur in extremen Ausnahmefällen möglich, um ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über einen langen Zeitraum hinweg zu vermeiden.

    Durch die pauschale Behauptung, für die Zeugin T sei keine andere Stelle vorhanden gewesen, und es seien an anderen Orten auch weitere Arbeitnehmer gekündigt worden, genügt die Klägerin ihrer Darlegungslast nicht (vgl. insoweit auch BAG, Urt. v. 27.06.2002 - 2 AZR 367/01 -, juris Rn. 30).

    Von daher kann auch dahinstehen, ob die Klägerin darüber hinaus vor einer Kündigung der Zeugin T hätte versuchen müssen, eine der beiden Sekretariatskräfte in T zu kündigen, die nach den Angaben der Zeugin T jünger und eine geringere Zeit bei der Klägerin beschäftigt waren und deshalb sogar möglicherweise nicht von der Schutzvorschrift des § 25 Abs. 1 MTV profitieren konnten (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 -, juris Rn. 27 ff.; für den Fall einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung offen gelassen BAG, Urt. v. 27.06.2002 - 2 AZR 367/01 -, juris Rn. 30).

  • BAG, 22.05.1979 - 1 ABR 17/77

    Begriff der Betriebseinschränkung gemäß § 111 S. 2 Nr. 1 BetrVG

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 AL 286/11
    Als Betriebsänderung ist die Betriebseinschränkung Gegenstand einer unternehmerischen Entscheidung; sie ist nach ihrem insoweit eindeutigen Wortsinne die Umsetzung der darauf abzielenden unternehmerischen Entscheidung in die Wirklichkeit (vgl. zum Ganzen BAG, Urt. v. 22.05.1979 - 1 ABR 17/77 -, juris Rn. 21 ff, insb. 35, 43).

    Maßgeblich sind hierbei die Zahlen und Prozentangaben in § 17 Abs. 1 KSchG (vgl. BAG, Urt. v. 22.05.1979 - 1 ABR 17/77 -, juris Rn. 39; Urt. v. 02.02.2006 - 2 AZR 58/05 -, juris Rn. 18 m.N.).

  • BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 494/99

    Kündigungsschutz; Betriebsratsmitglied

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 AL 286/11
    Von daher kann auch dahinstehen, ob die Klägerin darüber hinaus vor einer Kündigung der Zeugin T hätte versuchen müssen, eine der beiden Sekretariatskräfte in T zu kündigen, die nach den Angaben der Zeugin T jünger und eine geringere Zeit bei der Klägerin beschäftigt waren und deshalb sogar möglicherweise nicht von der Schutzvorschrift des § 25 Abs. 1 MTV profitieren konnten (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 18.10.2000 - 2 AZR 494/99 -, juris Rn. 27 ff.; für den Fall einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung offen gelassen BAG, Urt. v. 27.06.2002 - 2 AZR 367/01 -, juris Rn. 30).
  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 AL 286/11
    Dies bedeutet, dass bei einem Tarifvertrag, der bereits in den wesentlichen Fällen eines betriebsbedingten Kündigungsgrundes eine ordentliche Beendigungskündigung und darüber hinaus eine Änderungskündigung zulässt, eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist nur in seltenen Extremfällen in Betracht kommen kann (zum gesamten Vorstehenden BAG, Urt. v. 08.04.2003 - 2 AZR 355/02 -, juris Rn. 25 f. m.w.N.).
  • BSG, 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R

    Geltung der Grundsätze der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme für die

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 AL 286/11
    Der Senat weicht von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit durch das Erstgericht nicht ab (vgl. BSG, Beschl. v. 05.09.2006 - B 7a AL 78/06 B -, juris Rn. 6; Urt. v. 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R -, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).
  • BSG, 08.11.2001 - B 11 AL 45/01 R

    Arbeitslosengeld - Erstattungspflicht des Arbeitgebers - Befreiungstatbestand -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 AL 286/11
    Für die Geschäftsstelle T liegen zwar die zahlenmäßigen Voraussetzungen vor, denn im Zeitraum vom 01.06.2005 bis zum 31.05.2006 hat sich die Anzahl der Arbeitnehmer um 3, 362% (1 Arbeitnehmer von 29, 75 Arbeitnehmern) vermindert, und unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift des § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Satz 3 SGB III a.F. durfte vor dem Hintergrund, dass der Anteil derjenigen Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, an der Gesamtzahl der Beschäftigten 16, 807% (5 von 29, 75) betrug, maximal ein älterer Arbeitnehmer (16,807% von 3, 5 = 0,588, aufgerundet = 1) entlassen werden (zu dieser Berechnungsweise vgl. BSG, Urt. v. 08.11.2001 - B 11 AL 45/01 R -, juris Rn. 18).
  • BSG, 05.09.2006 - B 7a AL 78/06 B

    Notwendigkeit der Wiederholung von Zeugenvernehmungen im sozialgerichtlichen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 AL 286/11
    Der Senat weicht von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit durch das Erstgericht nicht ab (vgl. BSG, Beschl. v. 05.09.2006 - B 7a AL 78/06 B -, juris Rn. 6; Urt. v. 28.11.2007 - B 11a/7a AL 14/07 R -, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.).
  • BSG, 20.01.1982 - 10/8b RAr 9/80

    Betriebsteil; Winterbauförderung; Betriebsabteilung; Winterbauumlage

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 20.09.2012 - L 9 AL 286/11
    Ob ein Betrieb innerhalb einer größeren Einheit, einem Unternehmen, besteht, kann mit der Testfrage geprüft werden, ob die betreffende Einheit selbstständig im Wirtschaftsleben bestehen könnte (vgl. BSG, Urt. v. 20.01.1982 - 10/8b RAr 9/80 -, juris Rn. 28).
  • BSG, 19.03.1974 - 7 RAr 42/72

    Bauleistung - Transportbetonbetrieb - Betrieb - Mehrere Unternehmen - Gemeinsame

  • BSG, 19.01.1971 - 3 RK 19/68
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

  • BSG, 17.11.2009 - B 11 AL 87/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2013 - L 9 SO 212/12

    Anspruch auf Sozialhilfe; Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur

    Auch wenn im Sozialrecht zuweilen zivil- und arbeitsrechtliche Fragen inzident zu prüfen sind, z.B. im Rahmen von § 147a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 20.09.2012 - L 9 AL 286/11 -, juris Rn. 48 ff.), bedeutet dies nicht, dass auch im Rahmen von § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs detailliert zu prüfen ist.
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